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miðvikudagur, 2. apríl 2003


053c
Getreu unserem Motto, dass Aktualität kein Verbrechen ist, und dass Korrespondenzen meistens montags erscheinen, reichen wir heute Korrespondenz 053c nach: marks ``Nochmal: Völkerrecht''.

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Starke Aussagen
macht Marks in seiner neuen Korrespondenz. Ich bin mir nicht sicher, ob ich sie verstehe. "Die Verrechtlichung internationaler Beziehungen ist nicht deswegen ein erstrebenswertes Ziel, weil auf dieser Weise einem wie auch immer zu definierendem Gerechtigkeitsideal zur Geltung verholfen wird, sondern weil erst die Verrechtlichung der internationalen Beziehungen den Diskurs ermöglicht, was Gerechtigkeit bedeuten kann." Bedeutet das, dass man Handlungen in internationalen Beziehungen nur mit Rekurs auf ein Völkerrecht als richtig oder falsch (gut oder böse, geboten, verboten oder erlaubt) qualifizieren kann? Ist es ferner im Sinne von Marks, wenn die These folgendermaßen verallgemeinert wird? Eine Handlung kann nur hinsichtlich geltenden Rechts als geboten, verboten oder erlaubt qualifiziert werden? Ethische Sätze sind nur dann sinnvoll, wenn sie zugleich Sätze der Jurisprudenz sind, respektive wenn sie auf geltendes Recht Bezug nehmen?

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Nur erstmal hierzu:
ich lese das so: es heisst "erst" und nicht "nur", und es wird der "Diskurs" betont. Die Entwicklung eines rechtlichen Rahmens "zwingt" sozusagen zur Verhandlung darüber, "was Gerechtigkeit bedeuten kann". Ich lese das nicht als Aussage darüber, wann ethische Sätze überhaupt sinnvoll sind oder nicht, sondern als Aussage, die die derzeitigen Bedingungen "internationaler Beziehungen" reflektiert.

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Schöner Beitrag
Insbesondere macht marks deutlich, dass und warum jede Diskussion über eine „Legitimierung“ (also „Rechtfertigung“, „Begründung“ im Rahmen eines geltenden Rechtssystems) dieses Irak-Krieges, wie auch jedes anderen Krieges, immer nur wie das Hornberger Schießen ausgehen kann. Das liegt in erster Linie daran, dass wir uns offenbar immer noch recht schwer tun mit der Einsicht, dass mit dem historischen Übergang vom „gerechten Krieg“ (bellum justum) zum „rechtmäßigen Krieg“ (bellum legale) eine ideologische Begründung nur durch eine schlicht irrationale ersetzt wurde. Die contradictio in adjecto liegt dabei darin, dass auf der Grundlage der Unterstellung, dass menschliche Handlungsweisen „per se“ in Rechtssystemen geregelt sind, also auch Krieg in den Diskussionsrahmen von „erlaubt“ oder „unerlaubt“ einzuspannen sei. So kann man nur auf der Basis dieser Unterstellung ernsthaft darüber nachsinnen, ob das Völkerrecht, indem es den Krieg nicht verhindert hat, gescheitert sei oder nicht („kein Mensch käme etwa auf die Idee, das Ende des Strafrechts einzuläuten, nur weil Menschen durch das Recht, ja nicht einmal die Strafandrohung, absolut daran gehindert werden können, andere Menschen zu verletzen oder gar zu töten“). Wir könnten uns unter Umständen eine Menge wirklich unfruchtbarer Diskussionen ersparen, wenn wir begreifen könnten, dass Krieg, „Hobbes‘sch“ ausgedrückt, überhaupt kein Handlungssystem innerhalb des (durch Rechtssysteme geregelten) „bürgerlichen Zustandes“ des Menschen ist, sondern eine schlechterdings irrationale Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages selbst bedeutet. Zugegeben, das ist eine moralische Argumentation, weil sie auf den Zustand der „Vernünftigkeit“ des Menschen als Gattungswesen anspricht. – Eine andere Frage ist, ob das Völkerrecht, wenn man es nicht wie die Systeme des positiven Rechts, sondern eher wie die Menschenrechte unter sittlichen oder anthropologischen Voraussetzungen betrachtet, überhaupt in der Lage sein mag, Entscheidungen über Kriegslegitimierungen zuzulassen.
Das Problem mit dem Völkerrecht scheint weniger in der Tatsache zu liegen, dass es an einer überstaatlichen Autorität zu seiner Durchsetzung gebricht. Sondern das Problem (marks: „des Völkerrechts systemischer Defekt ..., aber auch ... Chance“) besteht darin, dass das Völkerrecht, sowohl was seine „Subjekte“, als auch den diese Subjekte definierenden staatlichen Rahmen betrifft, nur sehr bedingt mit den Systemen des positiven Rechts vergleichbar ist. Nach unserem neuzeitlichen rationalistischen Staatsverständnis ist der Staat bzw. der ihn repräsentierende „Souverän“ der Garant für die geregelte Verfasstheit aller gesellschaftlichen Äußerungen der unter ihm versammelten „Bürger“. Insbesondere wird die Freiheit der Bürger durch die Unabhängigkeit bzw. Autonomie (gesetzgeberische Befugnis) des Souveräns gesichert. Die Idee eines Völkerrechts stellt, so gesehen, zunächst einmal eine Einschränkung der staatlichen Autonomie dar. Dann aber ist unklar, wer eigentlich Subjekt eines solchen völkerrechtlichen Systems sein sollte. Denn der Staatsbürger kann es nicht sein, weil er per definitionem nur seinem Souverän verpflichtet sein kann.
Ich denke der Streit um die völkerrechtliche Legitimierung des Irak-Krieges macht vor allem deutlich, dass hinsichtlich sowohl des Völkerrechts-Subjekts „Volk“, als auch des völkerrechtlich legitimierten Repräsentanten dieses Subjekts, also der im Sinne des Völkerrechts interagierenden „Souveräne“ (Regierungen, Fürsten, Diktatoren) die unsäglichsten Begriffsverwirrungen vorherrschen. Anders wäre nicht verständlich, wie einerseits hier eine Bedrohung des amerikanischen „Volks“, andererseits eine „Fürsorgeverpflichtung“ des Diktators Saddam für sein „Volk“ zusammengelogen werden könnte. Zuzustimmen ist „marks“ daher ganz besonders deshalb, weil „erst die Verrechtlichung der internationalen Beziehungen den Diskurs darüber ermöglicht, was Gerechtigkeit bedeuten kann“. Vielleicht ist das nicht ganz im Sinne von „marks“, aber es macht klar, dass eine „moralisierende Ablehnung“ des Krieges keineswegs mit „seelenwabernder“, möglicherweise religiös motivierter Gefühlsduselei verwechselt werden darf, sondern am Ende wirklich und mit Gründen die Irrationalität der Legitimierungsdebatten zu entschleiern vermag.

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Der geneigte Leser mag sich ein wenig fragen, woher HCS Neigung kommen kann, absolute Aussagen zu vermuten, wo relative gemacht werden.

Man kann Handlungen in Internationalen Beziehungen mit Rekurs auf "ein" Völkerrecht als rechtmäßig oder unrechtmäßig qualifizieren. Ja. Getreu der Annahme, dass eine Rechtsordnung geeignet sein kann, einen Rahmen zu geben, innerhalb dessen die Qualifikation bestimmter Handlungen als rechtmäßig oder unrechtmäßig nicht willkürlich ist, sondern nachvollziehbaren Regeln folgt, kann man der völkerrechtlich fundierten Qualifikation bestimmter Handlungen als rechtmäßig oder unrechtmäßig auch einen Wert zusprechen, der über die Grenzen der Rechtsordnung selbst hinausweist. Ja. Mit einer Qualifikation als "richtig" oder "falsch", "gut" oder "böse" aber hat das nichts zu tun. Wie schon in einer vorhergehenden Korrespondenz angedeutet, sind diese Kategorien letztlich nichts-sagend (ähnlich wie die von HCS bisweilen favorisierte Einstufung bestimmter Äußerungen als "interessant" oder eben "nicht interessant"). Sie kommen absolut daher, sind aber in Wirklichkeit relativ und lassen ihre Bezugspunkte nicht erkennen. Gerade weil dies im juristischen Diskurs anders ist, kann das rechtlich fundierte Urteil eine Überzeugungskraft beanspruchen, die manch "moralischem" Urteil vielleicht fehlen mag: Auch juristische Aussagen sind relativ, aber ihre Bezugspunkte sind einfacher zu identifizieren, liegen vielleicht sogar offen.

Es ist jedoch eine - scheinbar nicht nur - unter Juristen verbreitete Vorstellung, dass mit dem "juristischen" Urteil das letzte Wort gesprochen sei. Juristen nehmen für sich gerne in Anspruch, auch in ethischer, moralischer Hinsicht dazu berufen zu sein, "gültige" Entscheidungen zu treffen. HCS scheint dies zu rezipieren, ja, zu akzeptieren, wenn er in meine Aussage, die Verrechtlichung internationaler Beziehungen sei ein erstrebenswertes Ziel, weil auf diese Weise der Diskurs darüber ermöglicht werde, was Gerechtigkeit bedeuten könne, eine Aussage "Ethische Sätze sind nur dann wertvoll, wenn sie zugleich Sätze der Jurisprudenz sind, respektive wenn sie auf geltendes Recht Bezug nehmen" hinein lesen will. Tatsächlich wird hier nicht mehr interpretiert, sondern die relative Aussage verabsolutiert. Das läuft aber meiner Intention und auch meinem Verständnis von der Funktion des Rechts in den internationalen Beziehungen zuwider.

Womöglich liegt des Pudels Kern in der Frage, was "Gerechtigkeit" überhaupt sei, etwas, das dem Recht vorgegeben ist, oder etwas, das durch Recht realisiert werden kann. Wer meint, "Gerechtigkeit" gehe dem Recht vor, es gelte also nur zu erkennen, was "gerecht" sei und das Recht entsprechend zu formen, befindet sich in guter naturrechtlicher Gesellschaft. Es ist jedoch meine Überzeugung, dass solcherlei Ansatz uns mutmasslich gar nicht, jedenfalls aber bei der Beurteilung internationaler Beziehungen nicht weiterhilft. "Gerechtigkeit" ist hier, so jedenfalls - in aller Kürze - meine Grundüberzeugung, keine Größe, an der "das Recht" ausgerichtet werden kann, sondern das Ergebnis des Verfahrens, des Diskurses über Gerechtigkeit. Das wäre wohl (ohne ihn gelesen zu haben) Luhmanns Legitimation durch Verfahren, oder auch Habermas' Legitimität durch Legalität. Aber über den Wert (oder Un-Wert) von ethischen Sätzen wird durch eine Verknüpfung des Rechts mit "der Gerechtigkeit" nichts ausgesagt. Eine "ethische" Wertordnung mag sich zur (Eigen-) Sicherung juristischer Mittel bedienen, notwendig ist das nicht. Es mag angezeigt sein, mag es doch die Verteidigung _dieser_ Ordnung erleichtern - aber das eine bedingt das andere nicht.

Ethische Sätze sind als ethische Sätze von der ihnen eigenen Überzeugungskraft. Juristischen Sätzen kann über die satzimmanente Überzeugungskraft hinaus eine ethische Überzeugungskraft innewohnen, jedenfalls aber jene, die sich aus der "Legitimität" der Ordnung insgesamt ableitet. Nichts davon entbindet den Sprecher von der Pflicht, insgesamt nach "richtigen" Antworten zu suchen, aber dies wird durch freies Hin- und Her-Springen zwischen den Kategorien nicht vereinfacht, sondern erschwert.

Insofern habe ich auch ein oder drei Schwierigkeiten mit TZWs Anmerkungen. Die Annahme, es würde uns "unter Umständen eine Menge wirklich unfruchtbarer Diskussionen ersparen, wenn wir begreifen könnten, dass Krieg, "Hobbes'sch" ausgedrückt, überhaupt kein Handlungssystem innerhalb des (durch Rechtssysteme geregelten) "bürgerlichen Zustandes" des Menschen" sei, "sondern eine schlechterdings irrationale Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages selbst" bedeute, deutet nach meiner Ansicht ebenso in die falsche Richtung, wie die Annahme, mit dem historischen Übergang vom bellum iustum zum bellum legale sei die ideologischen Begründung durch eine schlicht irrationale ersetzt worden. Jedenfalls die geltende Völkerrechtsordnung folgt diesem Denken (wie ich es aus den zitierten Sätzen ableiten würde) nicht - und ich finde, dies geschieht zurecht nicht. Indem das Völkerrecht es (den Staaten) verbietet, zum Krieg zu schreiten, wird anerkannt, sowohl dass Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen vorkommen, als auch dass solcherlei notwendig sein kann. Es ist folglich nicht zwingend so, dass Krieg ausserhalb des "bürgerlichen Zustands" liege - im Gegenteil sieht es die völkerrechtliche Entwicklung als einen Erfolg an, Vorstellungen überwunden zu haben, nach denen der Krieg ein "rechtloser" Zustand sei (bei den Lateinern hiess das: inter arma silent leges - oder so). Entsprechend bleibt auch unter der UN-Charta ein Recht zur Selbstverteidigung erhalten, steht es dem Sicherheitsrat frei, Gewaltmaßnahmen zu ergreifen. Der Erst-Einsatz von internationaler Gewalt stellt, rechtmäßig oder nicht, die folgende Auseinandersetzung nicht außerhalb der umfassenderen Ordnung "Völkerrecht". Dem "rechtmäßig" Gewaltanwendenden ist nicht weniger oder mehr Gewalt erlaubt, als dem Rechtsbrüchigen; vielmehr sind die Regeln für die bewaffnete internationale Auseinandersetzung hiervon unabhängig. Und deren (vielleicht nur:) theoretisch hohen Stellenwert sehen wir auch und gerade in diesem Krieg, da die Genfer Konventionen (die einen maßgeblichen Teil jener Regeln für den bewaffneten Konflikt ausmachen) vorübergehend in aller Munde waren.

Die Probleme mit dem Völkerrecht sind vielfältig. Dass es ihm an einer überstaatlichen Autorität zu seiner Durchsetzung gebreche, ist wohl schon eines davon. Denn Autorität beansprucht das Völkerrecht gleichwohl und in den meisten Kernbereichen wird ihm diese auch zuteil, gerade im so sehr zentralen Bereich des Gewaltverbots, so lässt sich argumentieren, jedoch nicht (man kann allerdings auch mit guten Gründen das Gegenteil behaupten, denn die Bemühungen der durchschnittlichen Rechtsbrüchigen eine "völkerrechtskonforme" Version ihres Handelns zu präsentieren, sind äußerst zahlreich). Aber entscheidender - wenn auch damit verbunden - ist sicherlich das Problem des Verhältnisses von "Souveränität" und "Völkerrecht". Hier lässt sich - entgegen TZWs Ansicht - nicht so einfach behaupten, die Idee des Völkerrechts stelle eine Einschränkung der staatlichen Autonomie dar. Denn historisch gesehen erwuchs die Idee der staatlichen Autonomie, der "Souveränität", nicht in einem _grenzenlosen_ Sinne, kam es viel mehr von Anfang an darauf an, die Grenzen dieser Souveränität zu bestimmen - und zwar seit der Begriff der Souveränität als politischer Begriff von Bodin in die Diskussion eingeführt wurde. Insofern lässt sich durchaus auch sagen, dass staatliche Souveränität erst durch das Völkerrecht ermöglicht wird. Dann aber ist die Idee des Völkerrechts nicht mehr die Einschränkung der staatlichen Autorität, sondern Voraussetzung für deren Realisierung.

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Ich versichere Marks, dass ich nicht akzeptiere, dass Juristen in besonderer Weise dazu berufen sind, ethische Urteile zu fällen. Ich versichere ferner, dass ich in Marksens Aussagen nichts hineinlesen will. Meine Fragen waren nicht rhetorischer Art. In der Wiederholung des fraglichen Satzes fehlt bei Marks das bedeutsame Wort "erst". Ich fragte außerdem nicht, ob ethische Sätze "wertlos" sind, wenn sie nicht gleichzeitig Sätze der Jurisprudenz sind, sondern ob sie "sinnlos" sind. Meine Fragen wurden von Marks vielleicht indirekt beantwortet. Ich weiß leider nicht wie.

>Kein ethischer Satz ist sinnvoll, außer er ist auch ein juristischer Satz.< Marks stimmt dieser These -- nicht meine These! -- nicht zu, widerspricht ihr aber auch nicht. Ich glaube, er hält sie für eine 'absolute These', über die er nicht diskutieren kann (weil sie irgendetwas falsches voraussetzt ...?). Der These kann man z.B. zustimmen, wenn man meint, es gebe keine Möglichkeit, einen nicht-juristischen, aber dennoch präskriptiven Satz wohl begründet für richtig oder falsch zu halten. Marks hält einen Rekurs auf Naturrecht für nicht adäquat. Vieleicht gibt es aber noch andere Möglichkeiten, einen präskriptiven Satz zu begründen. Vorschläge dazu jedenfalls gibt es.

Diskussionen darüber, welches Recht gelten soll, sind keine juristischen, sondern meta-juristische, das sind, meine ich, ethische Diskussionen. In solchen Diskussionen werden ethische Argumente ausgetauscht, wie gut begründet diese auch immer sind. Natürlich wird auch juristischer Sachverstand gebraucht, um brauchbares Recht zu setzen. Das ändert nichts daran, dass inhaltliche (nicht formale, d.h. technische) Argumente für oder gegen Recht immer, ergo auch Argumente in der Diskussion um das Völkerrecht, ethische Argumente sind. Sie sind selbst dann ethische Argumente, wenn die Diskussion fortlaufend mit der Etablierung des Rechts geführt wird. Man braucht keine Definition von "Gerechtigkeit", um die Diskussion führen zu können. Diese Voraussetzung wäre zu stark. Es reicht, wenn man Werturteile aufeinander beziehen kann. Widerspreche ich damit Marks?

Wer setzt eigentlich Völkerrecht?

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Es beruhigt mich ungemein, dass mein Eindruck, HCS könne den Juristen zu viel zutrauen (so wie sie sich selbst oft zu viel zutrauen), falsch gewesen zu sein scheint. Aber dass dieser Eindruck bei mir entstehen konnte, ist wohl nur ein weiteres Zeichen dafür, dass HCS und ich mal wieder an einander vorbei "argumentieren".

Ich hatte nicht den Eindruck, als habe ich konkrete Fragen zu beantworten, sondern als gelte es, einer Interpretation zu begegnen. Das habe ich versucht. Dieser Versuch ist mit der Annahme, ich stimme einer These "Kein ethischer Satz ist sinnvoll, außer er ist auch ein juristischer Satz nicht zu" nicht zu, widerspreche ihr aber auch nicht, nicht mal ansatzweise adäquat wiedergegeben. Genausowenig, wie ich sehe, warum meine Ausführungen Anlass zu der Vermutung geben können, diese These (woher immer sie auch kommen mag) sei eine 'absolute These', über die ich nicht diskutieren "könne".

Aber gehen wir Schritt für Schritt vor. Nachdem HCS mir schon zuvor erfolgreich nachgewiesen hat, dass ich im Zitieren zuweilen ein wenig schludrig bin (guilty as charged), tut er das nun erneut. Ich habe (in der Wiederholung meines Satzes von zuvor) dieses Mal das "bedeutsame" Wort "erst" unterschlagen. Warum dies an dieser Stelle, in meiner Wiederholung einen Unterschied machen soll, verschweigt HCS. Mal ganz abgesehen davon, dass TLR oben schon darauf hingewiesen hat, dass HCS selbst aus dem "erst" (tendenziell) ein "nur" gemacht hat, geht es mir um den Prozess der Verrechtlichung der internationalen Beziehungen als einen Rahmen, innerhalb dessen wir uns über Wert und Un-Wert bestimmter Handlungen unterhalten können, ohne dass ein Rückgriff auf "Zwecke", die geeignet wären, jegliches Mittel zu heiligen, als attraktive Option im Raume stünde. Für diese Aussage ist es nicht entscheidend, ob der Satz von der Verrechtlichung der internationalen Beziehungen zur Ermöglichung des Diskurses über die Bedeutung von Gerechtigkeit (in den internationalen Beziehungen) durch ein "nur" oder "erst" zugespitzt wird.

Weiterhin moniert HCS, ich habe seine Fragen jedenfalls nicht direkt beantwortet, wohl auch weil ich seine Frage nach der möglichen Sinnlosigkeit ethischer Sätze, die nicht zugleich juristische Sätze seien, in eine nach der möglichen Wertlosigkeit solcher Sätze umgedeutet habe. Nun. Die Frage nach der Sinn-Haftigkeit eines Satzes scheint mir allerdings weder einer juristischen noch einer ethischen Antwort zugänglich, insofern halte ich den Austausch der Vergleichsgröße "sinnvoll" durch "wertvoll" nicht gerade für verzerrend. Aber geschenkt. Also beantworte ich HCS Fragen mal ganz konkret, es sind ja keine rhetorischen.
1. "Bedeutet das, dass man Handlungen in internationalen Beziehungen nur mit Rekurs auf ein Völkerrecht als richtig oder falsch (gut oder böse, geboten, verboten oder erlaubt) qualifizieren kann?" - Nein. Das Streben nach Verrechtlichung misst sich nicht an Kategorien wie "richtig" oder "falsch", schon gar nicht "gut" oder "böse", sondern hat zum Ziel, die Vorhersehbarkeit des Handelns in den internationalen Beziehungen zu ermöglichen, der bis auf weiteres herrschenden Willkür entgegen zu wirken und damit die Kategorie der völkerrechtlich "gebotenen" Handlung überhaupt erst zu etablieren. Denn an einer solchen Kategorie mangelt es bisher. Die Qualifikation einer Handlung in den internationalen Beziehungen als richtig oder falsch ist mit Bezug auf das Völkerrecht ebenso möglich, wie ohne. Mit Bezug auf das Völkerrecht ist es aber möglich, auch eine genauere Aussage darüber zu treffen, warum eine Handlung für "richtig" oder "falsch" gehalten wird, auch etwa, indem oder wenn erläutert wird, warum das hier heranzuziehende Völkerrecht selbst für "richtig" oder "falsch" gehalten wird.
2. "Ist es ferner im Sinne von Marks, wenn die These folgendermaßen verallgemeinert wird?" Nein, alle weiteren Verallgemeinerungen gehen schon von einer Interpretation aus, der ich nicht zustimme.

Schauen wir uns an, was HCS weiter sagt: ">Kein ethischer Satz ist sinnvoll, außer er ist auch ein juristischer Satz.< Marks stimmt dieser These -- nicht meine These! -- nicht zu, widerspricht ihr aber auch nicht. Ich glaube, er hält sie für eine 'absolute These', über die er nicht diskutieren kann (weil sie irgendetwas falsches voraussetzt ...?)." Diese Aussage scheint mir zu implizieren, ich hätte zu einer solchen These überhaupt etwas gesagt. Sollte der Eindruck entstanden sein, war es jedenfalls nicht meine Absicht. Nochmal: Über die Sinn-Haftigkeit von Sätzen zu urteilen ist nicht mein Anliegen, nicht mein Ziel. Ich treffe keine Aussage darüber, ob ich über 'absolute Thesen' diskutieren "kann", auch nicht darüber, ob "es" "sinnvoll" ist, über 'absolute Thesen' überhaupt zu diskutieren (Gibt es einen Gott?). Ich interessiere mich für die Frage, was - ethisch gesehen - "richtig" oder "falsch" ist, nur nebenbei, weil ich die Antwort hierauf, mehr noch als in anderen Fällen, für vom Standpunkt abhängig halte. Das soll niemanden davon abhalten, über ethische Fragen zu diskutieren, aber meine Aussagen in Aussagen über ethische Aussagen umzudeuten, missfällt mir dann doch.

HCS meint, es sei keine juristische Diskussion mehr, diskutiere man darüber, welches Recht gelten solle. Diese Ansicht ist von einem streng positivistischen Standpunkt sogar "richtig". Die Juristen, so sie das Problem sehen, behelfen sich gerne mit der Hilfskonstruktion, dass solcherlei Diskussionen eben "rechtspolitische" seien, also irgendwie auch juristisch. Ich denke, eine Trennlinie lässt sich nicht sauber ziehen. Natürlich führt die systemimmanente Diskussion nur _so_ weit. Aber eine Diskussion, die nur "Werturteile aufeinander" bezieht, ohne gleichzeitig darüber Rechenschaft abzulegen, welcher "Wertordnung" diese "Werturteile" entspringen, gibt sich nach meiner Auffassung der Beliebigkeit preis.

Ein inhaltliches Argument, das in der Diskussion um das Völkerrecht, geäußert wird, ist sicher immer ethisch aufgeladen, sei es nur weil es dem (auch: ethischen) Gedanken folgt, dass der Befolgung rechtlicher Regeln ein "Wert" innewohne, der über den der Systemkonformität hinausgehe. Aber es gibt systemimmanente Argumente - und solche, die über das System hinausweisen. Diese von jenen zu trennen und gleichzeitig darüber nachzudenken, in welche Richtung die systemfremden Argumente weisen können, finde ich interessant. Alle Argumente in die gleiche Kategorie "ethisch" einzuordnen, dagegen nicht.

Ein Argument als "ethisch" zu bezeichnen, sagt über den Inhalt wenig aus, denn der Vorstellungen von Ethik sind viele. "Sittliche" Argumente sind im Ursprung nicht mehr oder weniger beliebig als "völkerrechtliche". Aber die Bezugnahme auf aktuell geltendes Völkerrecht bietet ein deutlichen Rahmen. Das ist nicht notwendigerweise "besser" als eine "ethische Argumentation", aber es ist eine leichter nachprüfbare.

Man braucht keine Definition von "Gerechtigkeit", um eine Diskussion um "Gerechtigkeit" zu führen, viel mehr wäre dies bereits das Ende der Diskussion. Aber es hilft, sich darüber klar zu werden, dass es "eine Gerechtigkeit" nicht gibt, dass daher, je nachdem, wie mögliche Schwerpunkte gesetzt werden, auch Bewertungen unterschiedlich ausfallen müssen. Diese Unterschiede in der Bewertung sehe ich hier, keinen "Widerspruch", schon gar nicht einen, der sich in einer Einstufung in die Kategorien "richtig" oder "falsch" auflösen liesse.

"Wer setzt eigentlich Völkerrecht?" fragt HCS abschliessend. Hier ist mir, man mag es Fachblindheit nennen, nicht klar, ob diese Frage ernst gemeint ist. Ich tue mal so. Völker_recht_ wird von Völkerrechtssubjekten selbst gesetzt, dies ist das grosse rechtsphilosophische Problem, das unlösbar bleiben muss. Denn ihm ist - ausser unter Rückgriff auf einen letztlich naturrechtlichen Ansatz - nicht beizukommen: Wenn die Staaten "Recht" selbst setzen, welches "Recht" sollte sie dann daran hindern, von diesem "Recht" wieder abzuweichen? Insofern lässt sich eben doch keine Diskussion um das Völkerrecht von dieser Frage lösen, auch wenn man inzwischen davon ausgeht, dass eine Antwort auf diese Frage deswegen entbehrlich sei, weil festzustellen sei, dass die Staaten Völkerrecht befolgen - und sich selbst im Völkerrechtsbruch regelmäßig die Akzeptanz der Rechtsordnung manifestiert, da kein Staat den Völkerrechtsbruch eingesteht, sondern eine Argumentation anbietet, die Völkerrechtskonformität "beweisen" soll. So oder so, die Aussage, das Völkerrecht werde von seinen Subjekten gesetzt, ist insofern verkürzt, als dass Einigkeit darüber besteht, dass nicht alles, was Völkerrechtssubjekte (und das sind nicht nur die Staaten) in rechtlich beachtlicher Hinsicht "tun" auch Völker_recht_ hervorbringt, sondern vielmehr durchaus auch "Unrecht". Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht, dem eigentlichen, "ursprünglichen" Völkerrecht ist denn auch ein extrem umstrittener Bereich, aber man kann insofern jedenfalls sagen, dass die (Völkerrechts-) Geschichte die Entscheidung darüber trifft, was "Recht" ist und was nicht. Sicher kein besonders befriedigendes Ergebnis.

Sehe ich denn nun Widersprüche zwischen HCS und meiner Sicht? Nicht wirklich Widersprüche. Eher unterschiedliche Akzentuierungen, die nicht zueinander finden (wollen?).

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Wer setzt Völkerrecht? Die Frage ist natürlich ernst gemeint. Sie mag naiv sein. Ich bezweifle, dass viele Nicht-Juristen sie beantworten könne. Nochmal zur Klarheit: Gibt es ein Buch, auf dem steht "Völkerrecht" und darunter "beschlossen von ..."? Ich vermute nicht. Ist die UN-Charta die einizige schrifltiche und allgemein akzeptierte Manifestation von Völkerrecht? Ist alles, was an Interpretation darüber hinaus geht, Interpretation der Gewohnheiten von Völkerrechtssubjekten, nicht Interpretation eines geschriebenen und beschlossenen (also nicht von einem Universitätsdozenten, Bundestagsabgeordneten o.ä. bloß vorgeschlagenen) Rechts?

Die Skepsis bezüglich ethischer Argumente ist mir plausibel. Aber: In der Korrespondenz wird -- abgekürzt -- argumentiert, dass eine präventive Selbstverteidigung nicht im Sinne eines Völkerrechts sein kann. Ein Völkerrecht stelle einen Wert dar. Erst durch ein Völkerrecht (also nicht schon vorher, ohne Völkerrecht) könne der Diskurs über Gerechtigkeit ermöglicht werden. (Keine internationale Gerechtigkeit ohne Völkerrecht? (sehr pointiert, vielleicht nicht ganz richtig, aber der Tendenz nach ...?)) Es koste das Völkerrecht, präventive Selbstverteidigung zuzulassen. Der Preis sei zu hoch. Wenn ich das Argument zwar kurz aber richtig wiedergebe, dann ist das Argument ein ethisches Argument. (Inwiefern könnte es ein juristisches sein?) Mir leuchtet das Argument übrigens ein.

Was mir nicht einleuchtet, ist die Ablehnung anderer ethischer (ich mag "moralisierend" nicht) Argumente. Tausende Tote sind, meine ich, schlimmer als hunderte. Man kann für einen Krieg argumentieren, indem man erklärt, er beende mehr Elend als er schafft. Der Einmarsch vietnamesischer Truppen 1978 in Kambotscha war eine ethisch rechtfertigbare politische Handlung. Der Einsatz britischer Truppen in Sierra Leone vor wenigen Jahren auch. Der Einsatz der französischen Truppen in Ruanda war ein Desaster. Es war nicht falsch, militärisch einzugreifen. Man hätte anders eingreifen müssen. Truppen hätten eingesetzt werden müssen, um das Massaker zu verhindern ("verhindern" nicht "beenden", tatsächlich wurde es ja gefördert). Kambotscha und Sierra Leone sind nicht Beispiele für präventive Selbstverteidigung. Es sind aber Beispiele, die zeigen, dass es in der Geschichte geboten war, nicht auf die UN zu warten, sondern ungeduldig einzuschreiten. Pol Pot wäre per UN-Mandat nicht gestürzt worden. (China hätte, wenn esüberhaupt zu einer Abstimmung im Sicherheitsrat gekommen wäre, ein Veto eingelegt. China ist ja als Reaktion auf den Einmarsch Vietnams in Kambotscha sogar 1979 in Vietnam einmarschiert.)

Der Satz "Keine internationale Gerechtigkeit ohne Völkerrecht." ist nicht von Marks. Wenn er aber in Makrs' Sinne ist und von ihm vorausgesetzt wird, dann macht Marks eine sehr starke Voraussetzung.

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OK, 'schuldigung, da hat -wie schon vermutet- die Fachblindheit zugeschlagen.

In der Tat, ein Buch, auf dem "Völkerrecht" stünde und aus dem so ohne weiteres alle Regeln des Völkerrechts hervorgingen, gibt es nicht. Völkerrecht kann nicht wie ein Gesetzbuch gedacht werden. Aber Völkerrecht ist mehr als die UN-Charta, die allerdings wohl so etwas wie das "Rückgrat" des modernen Völkerrechts darstellt. Daneben gibt es eine Reihe von völkerrechtlichen Verträgen, die teilweise Völkergewohnheitsrecht kodifizieren, teilweise weiterentwickeln. Diese gelten, so sie Völkergewohnheitsrecht kodifizieren, für alle Staaten, ansonsten nur unter den Vertragsparteien. Aber diese Vertragsparteien sind oft so zahlreich, dass den Verträgen dann wiederum Völkergewohnheitsrecht entspringt. Aber das Verhältnis von Völkergewohnheitsrecht und Völkervertragsrecht ist insgesamt nicht unkompliziert. Wie überhaupt mit den bisherigen Sätzen auch eher Problemfelder abgesteckt, denn Antworten gegeben werden.

Art. 38 I des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, allgemein angesehen als autoritative Zusammenfassung der Quellen des Völkerrechts, legt fest, dass der IGH ihm unterbreitete Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden habe, indem er Völkervertragsrecht (I a), internationales Gewohnheitsrecht (I b), die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze (I c) und richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen (I d) "anwende". Dieser Bestimmung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass aus diesen Quellen Völkerrecht entspringt, das der Gerichtshof nur anzuwenden brauche. Tatsächlich ist die Hauptaufgabe des Gerichtshofs aber eher, festzustellen, was denn nu eigentlich "Völkerrecht" _ist_. Erst dann kann es auch angewendet werden. Aber was der IGH dann für Völkerrecht hält, ist als solches von den Staaten auch zu akzeptieren, da der IGH das Rechtsprechungsorgan der UN ist, deren "Hoheit" sich die Staaten der Welt durch Beitritt zur UN-Charta unterworfen haben.
Insgesamt sind die Möglichkeiten des IGH derart autoritativ zu entscheiden, was Völkerrecht sei, jedoch beschränkt. Daneben gibt es, wie gesagt, eine Reihe von Verträgen, durch die sich Staaten selbst zu bestimmtem Verhalten verpflichtet haben, wobei die Interpretation dieser Verträge in der Tat bisweilen sehr problematisch werden kann.

Eines der grundsätzlichsten Probleme des Völkerrechts ist das Verhältnis der UN-Charta zum Völkergewohnheitsrecht. Die UN-Charta erkennt an, dass es auch in den Bereichen, für die die Charta Regelungen enthält, noch Völkergewohnheitsrecht gibt, das demnach "neben" der UN-Charta existiert (das zeigt insbesondere Art. 51, der von einem "naturgegebenen" Recht der Selbstverteidigung spricht). Aber wie Völkergewohnheitsrecht feststellbar sein soll, darüber liegen sich die Fachleute seit Jahrzehnten in den Haaren. Das heisst, dass es keine anerkannte Methode gibt, wonach der Inhalt oder auch nur die Existenz von Völkergewohnheitsrecht verbindlich festgestellt werden könnte, wenn nicht der IGH selbst dies tut. Trotzdem herrscht Einigkeit darüber, dass Völkerrecht im Grundsatz der Staatenpraxis entspringt und durch "Gewohnheit" zu "Recht" wird, ja, dass dies die "ursprünglichste" Quelle des Völkerrechts ist. Entsprechend schwierig ist es auch, zu entscheiden, Völkergewohnheitsrecht _welchen Inhalts_ denn tatsächlich "neben" der UN-Charta existiert.

Ob das nun erhellend war, vermag ich nicht zu beurteilen. Kehren wir mal zurück zum Inhalt der "korrespondenz". HCS gibt meinen Standpunkt abgekürzt wieder und spitzt ihn auf die Aussage "Es koste das Völkerrecht, präventive Selbstverteidigung zuzulassen." zu. Das ist nicht nur abgekürzt, sondern verkürzt. Es ist durchaus möglich, ein Völkerrecht zu denken, dass ein "Recht" zu "präventiver Selbstverteidigung" kennt. Tatsächlich hat es ein solches Völkerrecht über Jahrhunderte gegeben, wenn man mal die beschönigende Terminologie "präventive Selbstverteidigung" weglässt (und von einem "Recht zum Kriege" spricht). Meine Aussage war daher auch, dass es das bisher Erreichte des modernen Völkerrechts koste, ein "Recht" zu "präventiver Selbstverteidigung" zuzulassen. Deswegen würde ich meine Aussage, wenn sicherlich auch ethisch aufgeladen (Sie verteidigt den Gedanken, dass die Rechtsordnung als solche verteidigenswert wäre, was jedenfalls als eher rechtsphilosophisch angesehen werden kann und deutlich über die Auslegung geltenden Rechts hinaus geht. Dies aber könnte man im streng positivistischen Sinne als einzig "juristische" Tätigkeit verstehen.), auch als "juristische" begreifen: Sie lehnt den Rechtsbruch ab. Das dahinter auch die "ethische" Überlegung steht, dass der Rechtsbruch nur dann rechtfertigbar wäre, wenn er der "Weiterentwicklung" der Rechtsordnung dienen könne, ist sicher richtig. Es ist aber ein prinzipielles Argument, das System gegen den Rechtsbruch zu verteidigen. Es ist auch ein strukturell konservatives. Der Punkt beim Völkerrecht ist, dass es sich um eine "offene" Rechtsordnung handelt, die von ihren Subjekten weiterentwickelt werden _kann_. Dafür ist Rechtsbruch nicht unbedingt notwendig. Das heisst, strukturerhaltende Argumentation ist im Völkerrecht nicht notwendig konservativ.

Gegen die Annahme, tausend Tote seien schlimmer als hunderte, lässt sich in moralischer Hinsicht nichts sagen. Prinzipiell gesehen halte ich derartige Rechnungen allerdings für unzulässig. Wir scheinen hier, beim Aufeinandertreffen der Positionen von HCS und mir, den Gegensatz von grundsätzlich "Wert"-orientierter Philosophie und grundsätzlich "Regel"-orientierter Philosophie zu haben, wenn man das mal fürchterlich verkürzt darstellen will (ich klaue diese Unterscheidung und ihre Anwendung in diesem Fall von Donnelly, Universal Human Rights in Theory and Practice). Aber vielleicht verstehe ich HCS auch nur falsch.
Ich würde sagen: Entweder man akzeptiert, dass eine Regel, die "Krieg" verbietet, einen prinzipiellen "Wert" hat, der es rechtfertigt (notwendig macht), die Regel auch dann zu verteidigen, wenn durch sie andere "Werte" bedroht werden - dann ist man auch an sie gebunden, wenn es vielleicht moralisch rechtfertigbar wäre, sie zu brechen. Eine "Regel"-orientierte Philosophie stellt den Prozess, die Regel zur Sicherung des "Wertes" in den Vordergrund, in der Überzeugung, dass prozedural nicht abgesicherte Rechte wertlos sind.
Oder man sagt: Kriege sind zwar schlecht, aber wenn sie dem Guten dienen, sind sie weniger schlecht, als das, was durch den Krieg bekämpft wird. Ich halte diese Argumentation, in der "richtig" ist, was dem Zweck dient, für gefährlich. Sie spielt auch herunter, dass die Situation, die den Krieg dann rechtfertigen soll, nicht im luftleeren Raum sich entwickelt hat. Aber für eine "Wert"-orientierte Philosophie fallen mir vielleicht auch nur deswegen weniger Argumente ein, weil ich von ihren Vorteilen nicht überzeugt bin.

Nehmen wir das Beispiel "Kambodscha". Ja, der vietnamesische Einmarsch lässt sich ethisch ohne weiteres rechtfertigen. Richtig ist auch die Einschätzung, es habe wohl keine Möglichkeit gegeben, im Rahmen der UN eine Entscheidung für ein Eingreifen zu treffen. Aber: Die "Schuld" hierfür trifft sicherlich nicht nur China, sondern mindestens genauso, wenn nicht noch mehr, die USA. Die USA haben die Vertreter der "Roten Khmer" noch nach deren militärischer Niederlage in Kambodscha als die "legitimen Vertreter" Kambodschas angesehen (Mal ganz abgesehen davon, dass die Machtergreifung der Roten Khmer durch amerikanische Politik begünstigt wurde und die USA die Roten Khmer als Verbündete in ihrer Anti-Vietnam-Koalition begrüßten, vgl. Robertson, Crimes Against Humanity, S. 42). Die UN haben den Einmarsch Vietnams verurteilt, eine Resolution des Sicherheitsrats wurde nur durch das Veto der UdSSR verhindert. Es bestand schlicht keine Bereitschaft, aus "humanitären" Gründen einzumarschieren. Und auch der Einmarsch vietnamesischer Truppen war mutmasslich nicht von humanitären Motiven diktiert, wenn auch wohl begünstigt. Er wurde auch nicht als solcher gerechtfertigt (tatsächlich haben die Vietnamesen jeden Einmarsch bestritten). Dass dem Einmarsch ein humanitäres "Plus" entspringt ist genau so richtig, wie es eine Uminterpretation der Zusammenhänge ist, dieses "Plus" als "Rechtfertigungsgrund" anzusehen.

Nehmen wir das Beispiel "Rwanda". Von welchem französischen Einsatz HCS da spricht, ist mir nicht klar. Was in Rwanda hauptsächlich geschah, war ein Rückzug aller beteiligten (westlichen) Mächte und der UN, in dem Moment, da der Völkermord einsetzte. Insbesondere Belgier und Franzosen haben die Sicherheit ihrer eigenen Leute über das Schicksal der Tutsi gestellt, obwohl Informationen vorhanden waren, die das drohende Ausmass des Völkermords schon früh erkennbar werden liessen. Ein Handeln unter UN-Mandat wurde nicht dadurch verhindert, dass sich keine Einigkeit im Sicherheitsrat hätte erzielen lassen, sondern weil feststand, dass nicht gehandelt werden sollte (man lese Alison Des Forges, Leave None To Tell The Story [Kein Zeuge darf überleben], Human Rights Watch Dokumentation über den Genozid in Rwanda, S. 707 ff.). Es gab kein "falsches" militärisches Eingreifen, es gab überhaupt kein militärisches Eingreifen - und das obwohl vor Ort anwesende UN-Truppen -bzw. ihre Kommandeure- darauf hinwiesen, dass entschiedenes Eingreifen kleiner internationaler Truppen mutmasslich ausreichen dürfte, den gerade beginnenden Völkermord zu stoppen. Insbesondere Frankreich, Belgien und die USA zeigten hier kein Interesse, eine ähnlich unrühmliche Rolle spielte Kofi Annan, damals zuständig für UN Friedensmissionen. Es ist ja so, dass in Rwanda eine UN-Friedensmission vor Ort war, bevor der Völkermord begann. Sie ist letztlich "unterbrochen" worden, als der Völkermord begann - und dann, nach dem Sieg der RPF über die Hutu-Regierung, fortgeführt worden - fast so, als sei nichts geschehen.

Der Satz "Keine internationale Gerechtigkeit ohne Völkerrecht" wird von mir nicht vorausgesetzt. Ich weiss nicht, was "Gerechtigkeit" ist. Welche "Gerechtigkeit" "gerecht" ist. Ich bin der Ansicht, dass eine "Gerechtigkeit", die "den Menschen" in Aussicht gestellt werden kann, eher erreichbar ist, wenn eine Rechtsordnung existiert (und respektiert wird), die den Staaten und ihrem Handeln Grenzen setzt, sowohl nach aussen als auch nach innen. _Diese_ Völkerrechtsordnung ist nicht perfekt, sie ist vielmehr sicher weit davon entfernt, dies zu sein. Aber sie ist ein Schritt in die "richtige" Richtung.

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Die Einschätzung 'dieser' Völkerrechtsordnung als einen 'Schritt in die "richtige" Richtung' ist meiner Begrifflichkeit zufolge eine ethische Einschätzung. Das Argument gegen den Irak-Krieg ( dass der Krieg -- besonders weil er begründet wurde, wie er begründet wurde -- das bisher bezüglich des Völkerrechts erreichte in Frage stelle wenn nicht koste) ist meiner Begrifflichkeit zufolge ein ethisches Argument. Ich meine, wir sollten nicht das Für und Wider der Wortwahl diskutieren. Ob man die vorgetragenen Thesen ethische oder rechtsphilosophische nennt: Die Thesen behandeln keine juristischen Formalitäten. Ich sehe keinen Grund, warum Juristen in ausgezeichneter Weise qualifiziert sein sollten, die These zu bewerten. Ich bin diesbezüglich sogar skeptisch und meine -- Marks erinnert sich -- dass man die Bewertung nicht Juristen überlassen sollte. Marks sieht das anders. (?)

Wenn ich Werte abwäge, dann fällt mir die Verurteilung des Einmarsches von Vietnam in Kambodscha 1978 schwer. Die Einschätzung, dass Vietnam 1978 zurecht (ethisch gebotenerweise) das Völkerrecht nicht zum Maßstab seines Handelns gemacht hat, halte ich nicht für trivialerweise falsch. (Man bemerke, dass ich keine konkrete Bewertung dieses Einmarsches geben will. Ich will grundsätzlich den Wert des Völkerrechts relativieren.)

Die Art und Weise, wie Völkerrecht etabliert wird, wie Regulariäten des (nicht nur) internationalen Austausches zu Recht gemacht werden, wie dieses Recht für einen Zeitraum gesetzt wird und wie zwischen Gewohnheits-/ Rechtsbruch und Rechtskonformität unterschieden wird, halte ich für problematisch. Zumindest ist mir nicht klar, inwiefern diese Praxis richtig (ethisch geboten) ist. Die Fragen, wie wir zu Recht kommen sollen und was für ein Recht wir etablieren sollen, halte ich für keine juristischen. Zu ihrer Beantwortung wird juristischer Rat natürlich benötigt.

Drei Gewalten zur Setzung, Durchsetzung und Interpretation/ Überwachung von Recht haben wir in der Völkergemeinschaft bedauerlicherweise nicht. Deshalb muss man die Hoffnung auf Etablierung eines rechtmäßig stabil gesicherten Zustandes nicht aufgeben. Wie so etwas gehen kann, wo Schwierigkeiten liegen etc, kann man nicht nur anhand der Entwicklung des Völkerrechts untersuchen. Die EU, deren Verfasstheit sicher nicht im Sinne Montesquieus ist, gibt ist ein ähnlich interessantes Anschauungsobjekt.

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Voelkerrecht, Siegerjustiz, etc
Nachdem die Willigen jetzt schon fast gesiegt haben, das naechste juristische Problem:
- die USA moechte dem Vernehmen nach Herrn Hussein wegen Kriegsverbrechen anklagen, dafuer aber kein internationales Tribunal einrichten, sondern handverlesene irakische Juristen einsetzen. Der Laie staunt, was sagt der Fachmann? Welche Gesetze koennten hier zur Anwendung kommen, und wer darf sich auf sie berufen?

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Ich stimme zu: Die Überbetonung der Wortwahl hilft inhaltlich nicht weiter. Trotzdem muss ich widersprechen. Teilweise. Ja, die Einschätzung 'dieser' Völkerrechtsordnung als einen 'Schritt in die "richtige" Richtung' ist eine -letztlich- ethische Einschätzung. Unter den vielen Argumenten gegen den Irak-Krieg ist aber das Argument, er (seine Begründung) stelle das Völkerrecht in Frage, meiner Begrifflichkeit nach insofern ein juristisches, als es originär juristisch ist, den Rechtsbruch (der immer auch einen Angriff auf die Rechtsordnung als solche darstellt) als solchen zu qualifizieren. Bleibt man nicht nur dabei stehen, sondern versucht, auch die möglichen strukturellen Konsequenzen im Blick zu haben, ist damit juristisches Gebiet nicht verlassen. Aber vielleicht ist das entscheidende auch weniger die Trennung zwischen "Ethik" und "Rechtsphilosophie" und "Rechtsauslegung", als der Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer "juristischen" Argumentation. Soll heissen: Über Völkerrecht streitet man auf einer inhaltlicheren Ebene als über Ethik, so jedenfalls erscheint es mir.

Ich bin nicht der Ansicht, man sollte den Juristen irgendwas (alleine) überlassen. Aber ich bin der Ansicht, dass man in der Diskussion über (auch) juristische Phänomene nicht so tun sollte, als sei der juristische Standpunkt (so es den denn gibt) nur einer unter vielen. Es ist sicher nicht notwendigerweise der "richtige", aber es ist jedenfalls dort, wo juristische Materie betroffen ist, einer, der einen gezielt geschulten Blick auf diese Materie wirft und zu einem an konkreten Regeln nachprüfbaren, (idealiter:) nachvollziehbaren Ergebnis kommt. In _diesen_ Zusammenhängen juristische Begrifflichkeiten zu ignorieren kann sehr wohl zu "falschen" Ergebnissen führen, während es bei der juristischen Methode nur keine "Garantie" gibt, dass das Ergebnis das "richtige" ist.

Es geht doch überhaupt nicht um eine Verurteilung des vietnamesischen Einmarsches. Nicht alles, was "völkerrechtskonform" ist, ist "richtig", nicht alles was, das Völkerrecht "bricht", ist "falsch". Ob es tatsächlich so ist, dass die Vietnamesen aus Menschenliebe gehandelt haben, braucht man nicht wirklich zu diskutieren. _Dieser_ "Bruch" des Völkerrechts stellt(te) kein strukturelles Problem dar. Ich meine: Heute ist es anders.

Den Wert des Völkerrechts zu relativieren, ist keine besonders schwierige Aufgabe, der Wert des "Rechts" als solcher ist schon ein (bloss) relativer. Dies gilt im internationalen Bereich umso mehr. Dennoch sehe ich in einer Argumentation, in deren Zentrum der Gedanke zu stehen scheint, dass es Werte gibt, die über dem Recht stehen (und nicht daher nicht durch das Recht gesichert werden, sondern die es eher flankiert), eine Gefahr. Ich sehe hier eine Parallele zu der in Deutschland aus irgendeinem Grund entbrannten Diskussion um das Folterverbot, das zu brechen plötzlich wieder rechtfertigbar sein soll, wenn bloss der auf die Art und Weise angeblich erreichbare Nutzen gross genug ist. Mich läßt das nur noch ratlos (und ich bin deswegen immerhin ein wenig beruhigt, dass die zuständigen Juristen in diesem Fall das einzig "Richtige" -nämlich: Rechtmäßige- getan und die Notbremse gezogen haben).

Hier sehe ich dann nur noch das Ende der Diskussion: "Die Art und Weise, wie Völkerrecht etabliert wird, wie Regulariäten des (nicht nur) internationalen Austausches zu Recht gemacht werden, wie dieses Recht für einen Zeitraum gesetzt wird und wie zwischen Gewohnheits-/ Rechtsbruch und Rechtskonformität unterschieden wird, halte ich für problematisch. Zumindest ist mir nicht klar, inwiefern diese Praxis richtig (ethisch geboten) ist. Die Fragen, wie wir zu Recht kommen sollen und was für ein Recht wir etablieren sollen, halte ich für keine juristischen." Dem stimme ich (grundsätzlich) zu. Auch der Einschätzung, dass juristischer Rat dazu benötigt wird. Kritik könnte sich nur noch gegen den Ausspruch der Banalität richten, dass das Procedere in dem Völkerrecht etabliert wird, problematisch sei. Dies ist -so weit es um Völkergewohnheitsrecht geht- fraglos so und deswegen ein Minenfeld voll mit Fragen und wenig Antworten. Es ist trotzdem auch ein juristisches. Nur: Es geht im Recht um die Frage, was ethisch geboten sei, regelmässig nur in zweiter Linie. Die Kategorien "richtig" oder "falsch" sind -vor allem wenn sie ein absolutes Urteil transportieren sollen, wie es die "Übersetzung" von "richtig" als "ethisch geboten"- Fremdkörper im juristischen Diskurs.

Dazu Johann Jacob Moser, 1750: "?Ich errinere hieben nochmahls, 1. daß ich kein raisonniertes Völcker-Recht schreibe, welches sich ein jeder Gelehrter nach seinen Begriffen und Leidenschafften selbsten zu bilden pfleget, wie er will, oder wie er es am besten zu treffen vermeinet, sondern ein Völcker-Recht, wie es unter denen Europäischen Souverainen und Nationen üblich ist. 2. Bekümmere ich mich nicht um das, was auch in Europa selbst in älteren Zeiten Völcker-Rechtens gewesen seyn mag, sondern was ohngefährt seit denen Zeiten der Westphälischen Fridens-Tractaten darinn üblich ist, als seit welcher Zeit Europa in vilen hiher einschlagenden Materien eine ganz andere Art zu dencken und handeln angenommen hat, wie von vilen Staats-klugen Leuten vorlängst beobachtet worden ist. 3. Es ist also dises mein Völcker-Recht lediglich und ganz allein auf das gegründet, was würcklich geschehen ist und zu geschehen pfleget, es mag nun nach denen Göttlichen geschribenen und natürlichen auch menschlichen Rechten recht oder unrecht seyn: Dann es seye ferne von mir, alles zu billigen, was geschiehet und ich geben in diser ganzen Sache nicht sowohl einen Rechts-Lehrer ab, als vilmehr einen Beschreiber dessen, wie die Europäischen Souverainen und Nationen mit einander umgehen und eben deswegen, weil es unter ihnen so hergebracht ist, es für Recht halten und angeben.?

Abschliessend noch: Völkerrechtlich gesehen stellt das Europarecht der EU partikulares Völkerrecht dar. Die EU sind schlicht eine Internationale Organisation. Beides keine Fremdkörper im Völkerrecht.

Noch in Sachen Prozess gegen Herrn Hussein. Hier wiederum ist der völkerrechtliche Bereich verlassen. Es ist zwar denkbar, ein nationales Gericht nach völkerrechtlichen Regeln mit einem Fall zu befassen (aufsehenerregendes Beispiel: Ein schottisches Gericht urteilt nach schottischem Recht in Den Haag über den Lockerbie-Fall und darin verwickelte libysche Staatsbürger, allerdings nach langen Verhandlungen und unter Zustimmung der drei beteiligten Staaten, d.h. UK, NL und Libyen), doch ist mit dem ICC inzwischen ein Gericht für genau solche Fälle wie den des Herrn Hussein geschaffen. Das jedoch hier nicht zum Zuge kommt, weil weder Irak noch die USA dem ICC-Statut beigetreten sind. D.h. selbst wenn man in den Bemühungen der USA ein Bemühen sehen wollte, dem Ruch der Siegerjustiz zu entgehen (Einsetzung irakischer Richter), dann bleibt das Problem bestehen, dass sie den internationalen Prozess, der von vielen Nationen unterstützt wird (und der gerade auch verhindern soll, dass Eindrücke von Siegerjustiz entstehen, wie ja auch beim ICTY der Fall) sabotieren und umgehen. Nationale Gerichte, die mit internationaler Unterstützung die Schrecken der Vergangenheit "justiziabel" machen sollen, gibt es auch in Sierra Leone und Ost-Timor, wo mit Hilfe der UN und unter Rückgriff auf die Erfahrungen von ICTY und ICTR solcherlei versucht wird. In amerikanischer Tradition ist es, seit die Nürnberger Prinzipien (die sie massgeblich mitbestimmt haben) in den USA nicht mehr von grosser Bedeutung sind, eher, die "Bösewichter" schlicht vor nationale (amerikanische) Gerichte zu stellen, wie im Falle Noriega.

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Völkerrecht in der ZEIT
In der ZEIT vergangene Woche ein Artikel von Thomas Assheuer (http://www.zeit.de/2003/16/V_9alkerrecht-ass).
Na ja, alles wichtige ist jedenfalls gesagt.

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Entwicklung Völkerrecht
Die wohl immer noch aktuellen Ausführung habe ich mit Interesse nun erst jetzt verfolgt. Auch aus aktuellem Anlass interessiere ich mich für vertiefende Literatur bezüglich der Enwicklung des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht -> Völkerrecht) auch gerade hinsichtlich der sp. deutschen Geschichte. Irgendwelche Hinweise?

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Zur Entwicklung des Völkerrechts
Die Frage nach Hinweisen zu Literatur zur Entwicklung des Völkerrechts ist mir etwas zu ungenau. Worum geht es genau? Wer will das lesen? Es gibt ca 3 Standardwerke zur Völkerrechtsgeschichte insgesamt (von Ziegler, Nussbaum und Grewe - letzteres ist das einflussreichste, was besonders insofern bemerkenswert ist, als der Text im wesentlichen 1945 abgeschlossen, aber erst 1984 veroeffentlicht wurde). Spezielles zu juengeren Entwicklungen darf man da allerdings nicht erwarten. Es gibt einiges an Studien zur Entwicklung des Voelkerrechts in Detailfragen, gerade was das "Voelkerstrafrecht" angeht (Ahlbrecht waere da vielleicht als erster zu nennen, auch wenn die dort vertretenen Thesen teilweise abenteuerlich sind). Auch Studien zum Thema Voelkerrecht im 3ten Reich gibt es, das ist da ja jedenfalls theoretisch durchaus zu, aeh, neuen Ufern aufgebrochen. Spezielle Abhandlungen zur Entwicklung der Bedingungen der Entstehung von Voelkergewohnheitsrecht sind mir auf Anhieb nicht bekannt, es gibt allerdings Unmengen von Arbeiten zum Thema Voelkergewohnheitsrecht insgesamt. Ein nicht nur fuer Juristen interessantes Buch mit recht weitgehendem historischen Teil ist "Voelkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen" von Norman Paech und Gerhard Stuby. Aus kritischer Perspektive geschrieben (das zeigt schon die Erwaehnung der Machtpolitik im Titel), ziemlich aktuell und wie gesagt, mit durchaus informiertem und informierendem geschichtlichen Teil.

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Kurze Nachfrage an den Fachmann
wie hat man die zuletzt vorgekommenen Erschiessungen von irakischen Zivilisten durch das US-Militär rechtlich zu werten? Wie umgeht man - da ja anscheinend Kriegsrecht gilt - die Definition als "Kriegsverbrechen". Indem man die Schüsse aus der Menge auf die Soldaten als "Partisanenüberfall" wertet? Oder gitl Kriegsrecht in diesem Fall gar nicht mehr? Operieren die US-Soldat als "Polizeieinheit" mit Notstandsrecht? Oder ist das alles eh egal?

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Egal ist das jedenfalls faktisch. Etwaige Untersuchungen werden ja US-militaerintern bleiben, da darf man nicht viel erwarten, vermute ich. Im uebrigen: Die Def. als "Kriegsverbrechen" setzt regelmaessig zielgerichtetes Verhalten voraus, also Vorsatz. Daran wird es regelmaessig scheitern - sachichmaso ohne jetzt Details der einzelnen Vorfaelle zu kennen bzw analysieren zu wollen. Und: Ob "Kriegsrecht" gilt, ist in der Tat eine interessante Frage. Lt. Bush ist der Krieg ja vorbei. Einen entsprechenden Vertrag gibt es meines Wissens nach aber nicht (mit wem auch?), so dass man da durchaus ins Schleudern geraten kann. Wobei die Frage dann ist, was "Kriegsrecht" eigentllich sei; die Regeln der Genfer KOnvention(en) ueber die Rechte und Pflichten von Besatzungsmaechten duerfte ohne weiteres anwendbar sein (ist sie ja grdstzl auch im Falle von Palaestina).

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danke.

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